Häufig besuchte Seiten:

Aktuelles Thema: Oktober 2017

Auskunfteien – Schufa & Co.

Wirtschaftsauskunfteien sind private Unternehmen, die wirtschaftsrelevante Daten über Privatpersonen und Unternehmen sammeln. Zweck der Datenspeicherung ist es, den Vertragspartnern der Auskunfteien die Bewertung der Bonität ihrer Kunden zu erleichtern. Dabei bieten die Auskunfteien ihren Vertragspartnern auch eine eigene Bonitätsbewertung an, indem sie aus den gespeicherten Daten sogenannte Score-Werte berechnen. Beim Score-Wert handelt es sich um eine Zahl, die Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit geben soll, dass die betreffende Person zukünftige Forderungen erfüllt. Die genauen Berechnungsmethoden ihrer Score-Werte halten die Auskunfteien geheim.

Die bekannteste deutsche Auskunftei ist die Schufa (Schufa Holding AG). Der Begriff "Schufa" wird daher häufig und auch in diesem Artikel als Synonym für Auskunftei verwendet, auch wenn nicht konkret die Schufa Holding AG gemeint ist. Neben der Schufa gibt es in Deutschland noch einige weitere große Auskunfteien, die aber einen deutlich geringeren Bekanntheitsgrat haben, z.B. CrifBürgel (Zusammenschluss von Deltavista und Bürgel), Creditreform und Infoscore.

Will ein Verbraucher einen Kredit aufnehmen oder einen anderen Vertrag mit zukünftigen Zahlungsverpflichtungen, z.B. einen „Handyvertrag", abschließen, geht es meist nicht ohne "Schufa-Anfrage". Vom Ergebnis der Anfrage hängt dann ab, ob der Vertragspartner bereit ist, den Vertrag mit dem Verbraucher abzuschließen. Bei einem Kreditvertrag können auch die angebotenen Konditionen von dem Ergebnis der Abfrage abhängen: Ein schlechterer Score-Wert bedeutet häufig höhere Zinsen.

Leider kommt es häufig vor, dass bei den Auskunfteien falsche oder nicht mehr aktuelle Daten gespeichert sind. So waren nach einer auf einem Symposium im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Mai 2015 vorgestellten Studie der GP-Forschungsgruppe bei rund jedem 4. Verbraucher die gespeicherten SCHUFA-Daten fehlerhaft oder unvollständig. Der häufigste Fehler war anhand der Studie die fehlende Löschung abgezahlter Kredite/Verträge (34,9 %). Danach folgten fehlerhafte Angaben zu Gläubigerforderungen (8,7 %) und fehlerhafte Angaben zu Bank-/Kreditdaten (8,1 %).

Sie sollten daher regelmäßig prüfen, welche persönlichen Daten bei den Auskunfteien über Sie gespeichert sind. Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung fehlerhafter Daten und Löschung zeitlich überholter Daten. Wie die Erfahrung zeigt, kann die Berichtigung je nach Lage des Falles jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Manchmal hilft auch nur eine Klage. Gerade wenn Sie den Abschluss eines wichtigen Kreditvertrages planen, zum Beispiel weil Sie eine Immobilie erwerben wollen, sollten Sie daher rechtzeitig vorsorgen. Wir zeigen Ihnen, was Sie dazu tun können.

Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft pro Jahr

Um etwaige Fehler zu finden, müssen Sie zuerst einmal wissen, welche Daten die Auskunfteien über Sie gespeichert haben. Gemäß § 34 Abs. 8 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)* können Sie von jeder Auskunftei einmal jährlich eine kostenlose Auskunft zu den über Sie gespeicherten Daten verlangen.

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form. Sie können also selbst einen Text formulieren, die Musterformulare des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. verwenden oder auch die von den Auskunfteien auf deren Internetseiten selbst zur Verfügung gestellten Formulare nutzen. Aber Vorsicht! Viele Auskunfteien, z.B. die Schufa, bieten neben der kostenlosen Auskunft weitere kostenpflichtige Auskunftsformate an, deren Mehrwert für den Betroffenen sich oft in Grenzen hält. Achten Sie also bei Benutzung der Formulare der Auskunfteien darauf, dass Sie nicht versehentlich eine kostenpflichtige Auskunft bestellen, wenn Sie diese gar nicht wünschen.

Die Auskunfteien müssen auf geeignete Weise sicher stellen, dass die gespeicherten Daten nicht in falsche Hände gelangen. Deshalb verlangen einige Auskunfteien routinemäßig die Vorlage einer Personalausweiskopie. Aber Achtung: Sie müssen immer davon ausgehen, dass die Auskunfteien alle neuen Daten, die sie bekommen, ebenfalls speichern. Wenn der Auskunftei z.B. Ihr Geburtsdatum noch nicht bekannt ist und Sie reichen eine Personalausweiskopie ein, können Sie davon ausgehen, dass die Auskunftei Ihr Geburtsdatum nun speichern wird. Die Auskunfteien dürfen die Auskunftserteilung nicht generell von der Vorlage einer Ausweiskopie abhängig machen. Wenn der zu Ihnen gehörende Datensatz z.B. anhand Name und Anschrift einwandfrei identifiziert werden kann, muss Ihnen die Auskunftei auch ohne Personalausweiskopie Auskunft erteilen. Wir empfehlen daher, den Auskunftsantrag zunächst ohne Personalausweiskopie zu stellen und, falls die Auskunftei dann eine Personalausweiskopie verlangt, um konkrete Mitteilung zu bitten, warum das erforderlich sein soll. Wenn Sie eine Personalausweiskopie einreichen, sollten Sie alle von der Auskunftei nicht benötigten Daten, auch das Passfoto, schwärzen.

Antrag auf Fehlerberichtigung

Finden Sie in den mitgeteilten Daten Fehler, sollten Sie die Auskunftei schnellstmöglich darauf hinweisen und um Korrektur bitten. Je nach Art des Fehlers können Sie Löschung, Sperrung oder Berichtigung verlangen. Wenn sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Informationen nicht abschließend klären lässt, muss die Auskunftei die Daten sperren. Gesperrte Daten darf sie nicht verwenden.

Nicht mehr aktuelle Negativmerkmale muss die Auskunftei nach Ablauf der Speicherfristen löschen. So sind Informationen über erledigte Sachverhalte nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BDSG* in der Regel nach drei Jahren zu löschen. Dies gilt beispielsweise für einen Kreditvertrag. Ein entsprechender Eintrag muss 3 Jahre nach der vollständigen Rückzahlung der Kreditsumme gelöscht werden. Leider klappt das dann nicht, wenn die jeweiligen Unternehmen, z.B. die Kreditgeber, die Erledigung nicht an die Auskunftei gemeldet haben. Prinzipiell sind die Unternehmen, die einen Sachverhalt an eine Auskunftei gemeldet haben, verpflichtet, auch dessen Erledigung an die Auskunftei zu melden. In solchen Fällen kann es daher effektiver sein, das betreffende Unternehmen zur Erledigungsmitteilung aufzufordern, statt sich an die Auskunftei zu wenden. Auch wenn Sie in der Auskunft Informationen über sonstige, längere Zeit zurückliegende Sachverhalte finden, sollten Sie die Speicherfristen prüfen. Über die jeweils geltenden Fristen beraten Sie z.B. die Verbraucherschutzverbände, auch der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. im Rahmen seiner kostenlosen allgemeinen Verbraucherberatung.

Die Drohung mit dem „Schufa-Eintrag"

Natürlich sollten Sie Ihren Verpflichtungen gegenüber Ihren Gläubigern nachkommen und offene Forderungen fristgemäß bezahlen. Dazu sind Sie rechtlich verpflichtet. Wenn Sie eine unbestrittene oder eine rechtskräftig titulierte (also gerichtlich festgestellte) Forderung nicht bezahlen, kann dies zu einem „Schufa-Eintrag" führen.

Leider kommt es jedoch immer wieder vor, dass gerade angebliche Gläubiger dubioser Forderungen versuchen, Verbraucher mit der Drohung mit einem „Schufa-Eintrag" unter Druck zu setzen. Sie müssen sich jedoch nicht einschüchtern lassen. Solange eine Forderung bestritten und nicht rechtskräftig tituliert ist, darf deswegen kein Negativmerkmal bei einer Auskunftei eingetragen werden. Wenn Sie zur Zahlung einer nicht bestehenden Forderung aufgefordert werden, können Sie einen rechtmäßigen Schufa-Eintrag im Regelfall schon dadurch verhindern, dass Sie die Forderung gegenüber dem angeblichen Gläubiger bestreiten. Kommt es dennoch zu einem Schufa-Eintrag, ist dieser rechtswidrig. Sie können die Löschung verlangen.

Kontaktdaten wichtiger Auskunfteien

KurznameAnschriftTelefax
SchufaSCHUFA Holding AG, Postfach 10 25 66, 44725 Bochum0611 / 9278109
CrifBürgel CRIF Bürgel GmbH, Abteilung Datenschutz, Kaiserstraße 217, 76133 Karlsruhe0721 / 1511686
CreditreformCreditreform Boniversum GmbH, Consumer Service, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss 02131 / 109557
infoscoreinfoscore Consumer Data GmbH, Abteilung Datenschutz, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden07221 / 504 03201

Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDGS)

*§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
  2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.
(2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
  1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
  2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und
  3. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
  1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
  2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
  1. den Wahrscheinlichkeitswert oder
  2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts
berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.
(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die
  1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen, bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,
  2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.
Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
  1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind,
  2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,
  3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten sowie
  4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle
  1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
  2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren.
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn
  1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
  2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.

nach oben